Satzung

Art. 1
Name

Die katholischen Fachakademien für Sozialpädagogik schließen sich in der „Arbeitsgemeinschaft der katholischen Fachakademien für Sozialpädagogik in Bayern“ zusammen.

 

Art. 2
Mitglieder

(1)  Mitglieder sind die Träger und Schulleitungen der katholischen Fachakademien für Sozialpädagogik in Bayern.

(2)  Stimmberechtigt sind je Fachakademie Träger und Schulleitungen. Jeder Träger hat entsprechend der Anzahl der von ihm getragenen Fachakademien eine Stimme; jede Schulleitung hat eine Stimme.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind weiterhin der Leiter des Katholischen Büros in Bayern und ein Vertreter des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(4)  Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.

 

Art. 3
Zweck und Aufgaben

(1)   Der Zweck der AG richtet sich nach den Ausführungen im Beiblatt zu Art. 3 der Satzung.

(2)    Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die Interessen der katholischen Fachakademien auf Landesebene und kooperiert mit dem Katholischen Schulwerk in Bayern und dem Katholischen Schulkommissariat in Bayern.

 

 Art. 4
Organe

             Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

 Art. 5
Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich wenigstens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel beantragt wird.

(2)  Die Mitgliederversammlung

a)    wählt und entlastet den Vorstand,

b)    bespricht Fragen grundsätzlicher Art,

c)    beschließt über die Aktivitäten des Vorstandes,

d)    gibt Empfehlungen zur einheitlichen Handhabung von Vorschriften.

(3)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 Art. 6
Vorstand

(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Schulträger,

b) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Schulleitungen,

c) dem Leiter des Katholischen Büros Bayern,

c) dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin.

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertretern nach a) und b) erfolgt in einem Wahlgang, aber getrennt nach a) und b). Die Mitgliederversammlung kann getrennte Wahlgänge beschließen. Die gewählten Vorstands- mitglieder wählen unter sich die oder den Vorsitzende/n sowie die/den Stellvertreter/in.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit des Vorstandes aus, erfolgt eine Nachwahl für die Gruppe der Schulträger bzw. Schulleitungen.

(2)   Der oder die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.

(3)   Der Vorstand trifft sich wenigstens zweimal im Jahr.

(4)   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

 Wiederwahl ist möglich.

 

 Art. 7
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft ist im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern, Sitz München, angesiedelt.

(2)   Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft gemäß der Satzung und der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

 

Art. 8
Niederschriften

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das die Tagesordnung, die Teilnehmer, die Anträge und Beschlüsse enthalten muss.

 

 Art. 9
Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten.

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Satzung vom 28. November 1979, geändert am 10. März 1995, 25. Oktober 2007,

zuletzt am 16. Oktober 2008